Satzung - Sächs. Schützenverein Mülsen e.V.

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Satzung

Verein
Satzung des Sächsischen Schützenverein Mülsen e.V.

§  1
Name und Sitz
1. Der SSVM führt den Namen „Sächsischer Schützenverein Mülsen e.V“ ( nachstehend SSVM ).
2. Der SSVM  hat seinen Sitz in Mülsen, er ist beim Amtsgericht Chemnitz  in das Vereinsregister unter der Nummer  VR 70439  eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist:
• Zweck des SSVM ist die Förderung des Sports im Rahmen des Schießsports und Förderung des traditionellen Brauchtums.
• Die Förderung des olympischen Schießsportes, des Wettkampf- und Breitensportes in anderen Disziplinen des Sportschießens sowie die Wahrung und Pflege des Schützenbrauchtums als wertvoller Bestandteil der deutschen  und sächsischen Schützentradition z.B. die Pflege und Erhaltung historischer Schützenfahnen.
• Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Wettkämpfen und Meisterschaften auf der Grundlage einheitlicher Regeln ( Sportordnung  des DSB und BDS).
• Er dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen, der Pflege des Brauchtums und unterwirft diesem auch seine Geschäftsführung.
§ 3
Der “Sächsische Schützenverein Mülsen e.V.“ mit Sitz in Mülsen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  “ Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabebordnung.
§ 4
Der SSVM  ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5
Mittel der Körperschaft dürfen nur  für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch  Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Ggf. Ehrenamtliche Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesene Auslagen, oder ggf. Anspruch auf eine pauschale Entschädigung für Zeitversämnis.

§ 6
      Der SSVM ist politisch und konfessionell neutral.


§ 7 Geschäftsjahr
   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann sein,  wer das 12. Lebensjahr vollendet hat, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und einen Leumund hat. Minderjährige können nur Mitglied des SSVMs werden, wenn sie die Zustimmung der Erziehungsberechtigten zum Erwerb der Mitgliedschaft schriftlich vorlegen. Minderjährige haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
2. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Dieser entscheidet durch Beschluß über die Aufnahme.
3. Ehrenmitglieder sind Mitglieder des SSVMs. Die Ehrenmitgliedschaft wird an Personen verliehen, die sich in besonderer Weise um den SSVM verdient gemacht haben. Dies hat die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu beschließen.
4. Die Mitgliedschaft im SSVMs endet durch:
• Austritt : durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis zum 30. 11. Jeden Jahres für das Folgejahr.
• Ausschluß : bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln oder grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des SSVMs, bei Beitragsrückständen von oder über ein Jahr oder bei mehrfachen unentschuldigten Fernbleiben von Vereinsterminen.
Über Disziplinarmaßnahmen und den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Dem Betroffenen ist vor der Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zu Rechtfertigung zu geben.
Gegen den Mitgliederversammlungsbeschluß kann das betroffene Mitglied Beschwerde zur  nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Diese muß unverzüglich schriftlich mit ausreichender Begründung erfolgen.
Die Wiederaufnahme eines Ausgeschlossenen ist zulässig. Über die Wiederaufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
• Ableben
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge und Aufnahmegebühren werden nicht erstattet.
§ 9
Beiträge der Mitglieder
Der SSVM erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge im Rahmen seiner Finanzsordnung. Die Höhe wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.   
Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, der nicht teilbar ist. Dieser wird  ausschließlich im  Lastschriftverfahren bzw.  durch Einzugsermächtigung des Mitglieds durch den Verein eingezogen.  
Es ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Höhe wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 10
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des SSVMs teilzunehmen und die Einrichtungen des SSVMs in Anspruch zu nehmen.
2. Die Mitglieder verpflichten sich, den SSVM nach besten Kräften zu fördern und die vom Vorstand erlassenen Anordnungen, vor allen die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes, sowie jeweils im Interesse des SSVMs gelegenen Empfehlungen zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.  
3. Jedes neue Mitglied hat sich innerhalb von 12 Monaten, nach Aufnahme in den SSVM, eine  Vereinsuniform zuzulegen.
4. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der Mitglieder und sind von der Zahlung von Mitgliedbeiträgen freigestellt
§ 11
Organe
Organe des SSVMs sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand.
 
 
§ 12
 
Die Mitgliederversammlung
 
1. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des SSVM.  Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Sie hat das Recht, früher gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben oder abzuändern
 
2. Als besondere Mitgliederversammlung findet die Jahreshauptversammlung einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorsitzenden  (bei seiner Verhinderung vom 1. Stellvertreter) mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
 
• Rechenschaftsbericht des Vorstandes
 
• Bericht der Kassenprüfung
 
• Entlastung des Vorstandes
 
• (nach Ablauf der Wahl der Wahlperiode) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
 
• Genehmigung des Haushaltsvorschlages und eventuelle Neufestlegung des
 
Jahresbeitrages
 
• Anträge und Diskussion
 
• Satzungsänderung, sofern erforderlich
 
• Verschiedenes
 
3. Anträge können zu jeder Zeit in der Mitgliederversammlung gestellt werden, es bedarf keiner vorherigen Anmeldung.
 
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Beschwerden die sich gegen den Vorstand richten und über die Beschwerde eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss.
 
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt im Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen und bleiben daher außer Betracht. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
 
 
 
 
6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
 
7. Neben der Jahreshauptversammlung im ersten Quartal sind vom Vereinsvorsitzenden weitere 2 Mitgliederversammlungen einzuberufen,  wenn besondere Gründe gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern oder ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes beim Vorstand das Verlangen stellt.
 
§ 13
 
Der Vorstand
 
1.Den geschäftsführenden Vorstand nach §26 BGB bilden:
 
• der 1. Vorsitzende
 
• der 1. Stellvertreter des Vorsitzenden
 
• der Schatzmeister
 
• der 1. Schießleiter
 
• der Waffenwart / Kinder- und Jugendtrainer
 
2. Der Vorstand wird unterstütz durch:
 
• den Schriftführer
 
3. Der Vorstand tritt einmal vierteljährlich oder bei besonderem Anlass zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden.
 
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
 
5. Alle Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.  Die Dauer der Amtszeit wird auf zwei  Jahre von der Jahreshauptversammlung beschlossen. Ein Abwesender kann auch gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung des Abwesenden vorliegt, dass er bereit ist die Wahl anzunehmen.
 
6. Grundsätzlich werden die Wahlen zum Vorstand per Akklamation durchgeführt. Wird aus der Mitgliederversammlung die geheime Abstimmung beantragt, so ist diesem Antrag stattzugeben.
 
7. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Vorstand, mit Ausnahme des Vorsitzenden, ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch den 1. Stellvertreter selbst.
 
8. Nach außen hin vertretungsberechtigte des Vorstandes sind:
 
• der Vorsitzende
 
• der 1. Stellvertreter des Vorsitzenden
 
• der Schatzmeister
 
• der 1. Schießleiter
 
der Waffenmeister / Kinder- und Jugendtrainer
 
9. Stimmberechtigt ist nur der geschäftsführende Vorstand, da dieser der Haftung unterliegt.
 
§ 14
Die Kassenprüfer
1. Die Jahreshauptversammlung wählt einen oder zwei Kassenprüfer auf bestimmte Zeit, die nicht dem Vorstand angehören. Die Dauer der Wahlperiode ist gleichlaufend mit der des Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Die Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte nach eigenem Ermessen zu prüfen. Sie müssen aber die Prüfung des Jahresabschlusses durchführen.  Der  Vereinsvorsitzende ist berechtigt, die Kassenprüfer von sich aus zur Prüfung der Kassengeschäfte innerhalb des Rechnungsjahres zu veranlassen.
3. Die Kassenprüfer geben der Mitgliederversammlung  einen Gesamtbericht.

§ 15
Der Wahlausschuss
Zur Durchführung der nach dieser Satzung erforderlichen Wahlen ist ein Wahlausschuss zu bilden. Dieser besteht aus drei Mitgliedern, die aus der Mitte der Mitgliederversammlung benannt werden. Der Wahlauschuss bestimmt seinen Vorsitzenden selbst. Die Wahlunterlagen sind dem Wahlvorstand vom bisherigen Vorstand zur Verfügung zu stellen.
§ 16
Auflösung
1. Über die Auflösung des SSVM  kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden werden.
2. Zur Auflösung kommt es, wenn nicht wenigstens 7 Mitglieder den SSVM weiterführen.
3. Bei Auflösung  des SSVM  oder Wegfall steuerbegünstigter  Zwecke fällt das Vermögen des SSVM an den “Förderverein für das Heimatarchiv der Gemeinde Mülsen e.V. “   Am Rathaus 1   in 08132 Mülsen,   der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4. Im Falle der Auflösung haben die Mitglieder des SSVM   keine Rechte am Vermögen des Sächs. Schützenverein Mülsen e.V.

§ 17
Datenschutz
Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des SSVM und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft in den Landes-Sportverbund (LSB)  und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im SSVM unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern in dem Vereinseigenen EDV-System des Geschäftsführenden Vorstand digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung.
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmenvor der Kenntnisname Dritter geschützt.

Weitergabe der Daten an Dachverbände:
Als Mitglied im Landessportbund Sachsen; den Sächsischen Schützenbund; den Bund Deutscher Schützen ist der SSVM verpflichtet, seine Mitglieder den Dachverband zu melden Übermittelt werden dabei Name; Vorname; Anschrift; Geburtsdatum;  Eintritt im Verein. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstand) die vollständige Adresse; Telefonnummer;   E-Mail- Adresse sowie Funktion im SSVM. Im Rahmen von Wettkämpfen meldet der Verein Ergebnisse und Platzierungen.

Pressearbeit
Der SSVM informiert die Tagespresse sowie Gemeindeanzeiger über Ergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internet-Seite des SSVM veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung wiedersprechen. Im Falle des Wiederspruchs unterbleiben in Bezug auf das wiedersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des wiedersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der SSVM benachrichtigt die Dachverbände von dem Wiederspruch des Mitglieds.

Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, vor allen Wettkämpfe und Meisterschaften und deren Ergebnisse, auf der Homepage oder am Aushang des SSVM bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Da Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung wiedersprechen. Im Falle des Wiederspruchs unterbleibt im Bezug auf das wiedersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt die im SSVM eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnisse der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden

Austritt aus den SSVM
Beim Austritt werden Personenbezogene Daten aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 18

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am   11.03.2023      beschlossen.

Gültig ab den 11.03.2023


Letze Aktuallisierung: 02.12.2023
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