Sächs. Schützenverein Mülsen e.V.

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Der Schießstand
Sächsischer Schützenverein Mülsen e.V.

Schießstandordnung

wird aktuell überarbeitet

  1. Diese Schießstandordnung gilt zusätzlich zur allgemeinen Schießstandordnung  des DSB.  Weiterhin gelten die allgemeinen Richtlinien der jeweiligen Sportordnung.
  2. Das Rauchen sowie der Umgang mit Feuer und offenen Licht  auf  den Schießständen  ist verboten.
  3. Bei eingeschaltetem Rotlicht ist das Schießen sofort zu unterbrechen, die Waffen zu entladen oder sicher, in Richtung Kugelfang abzuschießen. Es darf erst nach Freigabe des Schießleiters und eingeschaltetem grünen Licht wieder geschossen werden.
  4. Auf den genehmigten Schießbahnen darf nur mit den für diese zugelassenen Waffen- und Munitionsarten geschossen werden.
  5. Die  Schießstätte ist zugelassen für Lang- und Kurzwaffen.
  6. Auf Schießbahn 1 bis 3 sowie Schießbahn  9 – 13 (50m) für Langwaffen und Kurzwaffen bis 4000 Joule. Schießbahn 4 – 8 (25m) für Kurz- und Langwaffen bis 1500 Joule.
  7. Verbotene  Munition: pyrotechnische Munition sowie Geschosse mit Leuchtspur-; Brandsatz-; Explosivgeschosse oder Hartkern. Flintenlaufgeschosse der Firma S&B sind nicht zugelassen.
  8. Schießbahn 1 – 3 zugelassen für Vorderlader Langwaffen. Anschlag stehend und sitzend.  Position 1 auch liegender  Anschlag. Das gleichzeitige Schießen mit Vorderladerwaffen und das Verschießen von patronierter Munition sind nicht erlaubt.
  9. Beim Schießen mit Vorderladerwaffen ist eine Schutzbrille zu tragen
  10. Für Gehörschutz und Augenschutz ist jeder Schütze selbst verantwortlich.
  11. Nach jedem Schießen hat der Schütze seinen Stand zu kehren, die Hülsen einzusammeln und in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen. Die Brüstung ist ebenfalls zu reinigen.
  12. Waffen dürfen nicht auf Stühlen und Tischen abgelegt werden. Dafür sind die vorhandenen Waffenständer zu nutzen. Waffen im Futteral dürfen abgelegt werden.
  13. Unter Alkohol und sonstigen Rauschmitteln stehenden Personen ist das Schießen und der Aufenthalt auf den Schießständen verboten.
  14. Die Aufsichtsperson (Schießleiter) übt das Hausrecht aus. Seinen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.

Mülsen,  05.05.2024      Der Vorstand

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